Archiv: Berufspolitische Informationen

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Veröffentlicht am 23.06.2022

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am Mittwoch, den 22.06.2022 festgestellt, dass von den kommunalen Gesundheitsbehörden die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mit der Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann (Az.: 14 ME 258/22). 

Die Behörden können lediglich ein Tätigkeitsverbot aussprechen, da laut Gesetz keine tatsächliche Impfpflicht besteht.

Veröffentlicht am 04.06.2012 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Der GKV-Spitzenverband stellte am 22.05.12 die Ergebnisse seiner Studie "Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch Zuweisung gegen Entgelt" vor.
Das wesentliche Ergebnis der empirischen Studie ist die Selbsteinschätzung von niedergelassenen Ärzten, leitenden Mitarbeitern stationärer Einrichtungen und von nichtärztlichen Leistungserbringern, dass Patientenzuweisungen gegen Entgelt und andere wirtschaftliche Vorteile im deutschen Gesundheitswesen keine Einzelfälle, sondern eine verbreitete Praxis sind.
Veröffentlicht am 11.09.2020 - Aktualisiert am 30.09.2020 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Aktualisierung 30.9.2020: Beachten Sie bitte die tatsächlich veröffentlichten Sonderregelungen

– anlässlich der Verzögerung des In Kraft-Tretens der bundeseinheitlichen Rahmenverträge – auf Grund der Verschiebung der neuen Heilmittelrichtlinie –

Grundsätzlich zeigten sich die Krankenkassen bei den einzelnen Maßnahmen sehr kompromissbereit. Das ist insoweit jedoch nicht überraschend, da der Gesetzgeber den GKV-SV zu dieser Maßnahme auch angehalten hat.
Alle folgend benannten Maßnahmen unterliegen dennoch dem Vorbehalt, da der GKV-SV sich dazu noch einmal abstimmt.
Veröffentlicht am 01.03.2019 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Eine gute Zusammenfassung zur Veranstaltung in Karlsruhe am vergangenen 22.02.2019 ist im Blog des Therapeutenstammtisch Remchingen zu finden.
Veröffentlicht am 01.03.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die Zusammenfassung der Beiträge zur 5. Gesundheitswirtschaftskonferenz - an der der BED e.V. einmal mehr teilnahm - wurde jüngst veröffentlicht.
Leider haben es die Ausführungen von Herrn Staatssekretär Stroppe zum Heilmittelbereich nicht in die Zusammenfassung geschafft.
Er sagte auf der Konferenz, dass die Heilmittelerbringer bereits seit langem und generell unterbezahlt seien. Ein Zustand der schon per se zu ändern sei und die Weichen über das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz dafür gestellt werden.
Veröffentlicht am 10.05.2012 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

1.471 Arztpraxen erhalten die Einleitung eines Regressverfahrens im Heilmittelbereich

Der BED e.V. hat deshalb aus aktuellem Anlass den Vorsitzenden der KV Niedersachsen Herrn Barjenbruch angeschrieben, sowie den Landtag in Niedersachsen alarmiert und zur Handlung aufgefordert.
Veröffentlicht am 26.07.2021

Sie sagt: „Gute Gesundheitsversorgung braucht gute Vergütung!

Was bei den aktuellen Vergütungsverhandlungen geschieht ist eine Farce. Dabei ist es mehr als überfällig, dass die wichtige Rolle der Heilmittelerbringer:innen im Gesundheitswesen sich auch in der Vergütung der Heilmittelerbringer*innen niederschlägt!

„Sie muss ausreichend sein, um den Lebensunterhalt – auch mit Familie – davon bestreiten zu können, fürs Alter vorzusorgen und die Angestellten tariflich zu bezahlen. Das muss für angestellte UND für selbstständige Heilmittelerbringer*innen endlich gelten. Denn ohne angemessene Vergütung ist die Versorgung in Gefahr. Es braucht jetzt dringend eine Lösung."

Veröffentlicht am 09.11.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Schreiben des BED e.V an die Abgeordneten des Bundestages:

Sehr verehrte Abgeordnete, Sehr verehrter Abgeordneter,
Morgen am 10.11.2016 findet die 1. Lesung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes HHVG im Bundestag statt. Nach Sichtung des Inhaltes kritischer Stimmen, dass die Bundesregierung überhaupt für 2 Jahre die Grundlohnsummenbindung von den Vergütungspreisen der Heilmittelerbringer abkoppeln will, sehen wir uns veranlasst die Situation der Heilmittelerbringer im Hinblick auf die drohenden gesamtwirtschaftlichen Folgen bei Unterlassung der Entkopplung für Deutschland in der beigefügten Anlage noch einmal ganz deutlich zu machen.
Veröffentlicht am 07.01.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Seit fast 2 Jahren währt der Rechtsstreit nun zwischen der Knappschaft in Hessen und dem Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. über die Rechtsansicht der Knappschaft im Rahmen der Zulassung für jeden Therapieraum im Bereich der Ergotherapie eine Mindestgröße von 12 qm für alle Therapieräume zu fordern. Laut bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen ist lediglich ein Raum mit einer Größe von mind. 12 qm vorzuhalten.
Dagegen klagte der BED e.V. für ein betroffenes Mitglied, welchem die vdek die Zulassung erteilte, die Knappschaft jedoch in Vertretung der Primärkassen diese verweigerte.
Veröffentlicht am 01.07.2015 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Im Falle einer Musterklage vor dem Sozialgericht Ulm wurde das Anliegen unseres Mitgliedes abgewiesen. Das Gericht bestätigt in erster Instanz die wörtliche Auslegung der Zulassungsempfehlungen wonach auch für Behandlungen im Hausbesuch jeweils ein leerstehender Raum in der Praxis vorgehalten werden muss. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sofern ausschließlich der Text der vom GKV-Spitzenverband vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen betrachtet und wörtlich ausgelegt wird, ist das Urteil sicherlich gerechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass an anderer Stelle nach Gutdünken abgespeckte Sondervereinbarungen bezüglich der Mindestanforderungen für eine Zulassung getroffen werden, ist die Haltung einiger Kassenverbände gegenüber den regulären Leistungserbringern allerdings besonders zynisch.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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