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Arbeitsverhältnisse

Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Arbeitsverhältnisse.

Weitere Artikel finden Sie in unserem Archiv.
Veröffentlicht am 14.6.2010

Für den Bereich Ergotherapie gibt es keine Tarifverträge, so dass jedes Beschäftigungsverhältnis individuell ausgehandelt werden muss und kann.
Veröffentlicht am 14.6.2010

Als Ergotherapeut/in haben Sie neben der Zulassung mit einer eigenen Praxis verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass es für den Bereich Ergotherapie keine Tarifverträge gibt, also die Konditionen für jedes Beschäftigungsverhältnis zwischen den jeweiligen Partnern frei ausgehandelt werden können und müssen.
Veröffentlicht am 1.6.2010

Die Richtlinien zu Minijobs wurden aktualisiert.
Damit ergeben sich für Arbeitgeber bessere Gestaltungsspielräume, die Sie mit Beispielen dem folgenden Dokument entnehmen können.
Veröffentlicht am 20.7.2009

Das Freiwilligenprogramm von UNSERE KLEINEN BRÜDER UND SCHWESTERN E.V. bietet verschiedene Möglichkeiten der Mitarbeit. Die Organisation lädt Menschen unterschiedlichster Ausbildung dazu ein, sich mit dafür einzusetzen, verwaisten und verlassenen Kindern ein Leben in Würde zu ermöglichen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind die Bereitschaft, sich in die Gemeinschaft zu integrieren, und eine Aufgeschlossenheit des Herzens und des Geistes.
Veröffentlicht am 13.11.2008

Wenn Sie Angehörige als 400-Euro-Jobber angestellt haben, sollte dieses Urteil bei Arbeitgebern Alarm auslösen. Finanzamt und Betriebsprüfer sehen seit jeher die Beschäftigung von Angehörigen im eigenen Unternehmen nicht gerne. Deshalb werden diese Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich genau unter die Lupe genommen. Das neue Urteil zeigt, wie streng die Beamten 2008 geworden sind. Und es zeigt, wie Sie ein Beschäftigungsverhältnis wirklich wasserdicht gestalten und sich vor hohen Nachzahlungen schützen.
Veröffentlicht am 10.4.2008

Eine der sehr häufigen Anfragen beim BED e.V. ist der Urlaubsanspruch, vor allen Dingen von geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften.
Anbei daher ein Überblick über diese Regelung.
Veröffentlicht am 15.9.2007

Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall gilt als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften. Was hier und da aber unbekannt ist: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Der Anspruch besteht übrigens ebenso für Teilzeitkräfte auf 400-€-Basis und Aushilfen, die länger als 4 Wochen an einem Stück arbeiten.

Veröffentlicht am 15.9.2007

Vermeiden Sie teure Nachzahlungen:
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeitkonto

Wenn Aushilfen Urlaubsvertretungen machen, sind die abgabenrechtlichen Grenzen, die einen Ferienjob vergleichsweise unattraktiv werden lassen, schnell erreicht.

Im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeiten besteht seit geraumer Zeit die Möglichkeit, vorgearbeitete Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und sich den Arbeitslohn erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen zu lassen.

Vorteil dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit einen gleich bleibenden Arbeitslohn erhält und entsprechenden Sozialversicherungsschutz erhält - auch in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitet.

Veröffentlicht am 23.7.2007

Während die steuerlichen Rahmenbedingungen eher unkompliziert sind, sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unter Umständen sehr tückisch.

Damit es für Sie als Arbeitgeber im Rahmen einer Prüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Kriterien zusammengestellt:


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