Regressprüfung

Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Regressprüfung.
Veröffentlicht am 01.03.2024 - Aktualisiert am 28.03.2024

Gesetzlich vorgeschrieben: Patientenakte

Grundsätzlich ist das Führen einer Patientenakte inkl. Verlaufsdokumentation übergeordnet gesetzlich vorgeschrieben (=Patientenrechte):

§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung

"(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen."

Veröffentlicht am 02.12.2022

Eine individuelle Langfristige Genehmigung kommt für alle Patient*innen infrage, deren Erkrankung(en) schwere dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigungen mit sich bringen, die mit den Schädigungen der in Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie gelisteten Diagnosen vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, siehe Heilmittelrichtlinie § 8.

Weitere Voraussetzung ist ein langfristiger Heilmittelbedarf von mindestens einem Jahr.

Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.

Unseren Mitgliedern geben wir weitere Informationen und Empfehlungen.

Veröffentlicht am 28.10.2022

Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt haben sich darauf verständigt, ab 2023 die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Heilmittelbereich für Neurolog*innen, Psychiater*innen und Nervenärzt*innen von einer Durchschnittswerteprüfung auf eine Richtgrößenprüfung umzustellen.

Veränderungen wie diese führen häufig zu Verunsicherung auf Seiten der Verordnenden.

Daher schaffen wir mit diesem Artikel Klarheit.

Veröffentlicht am 26.11.2012 - Aktualisiert am 09.07.2015

Zum 1.1.2013 wurden bundeseinheitlich gültige Praxisbesonderheiten festgelegt. Diese sind allesamt budgetneutral, so dass z.B. Patienten mit Hemiparese oder Hemiplegie und dem ICD-10-Schlüssel G81.0, G81.1 oder G81.9, stets ohne Belastung des Budgets mit Heilmitteln (in der Ergotherapie in dem Fall mit den Indikationsschlüsseln EN1 oder EN2) versorgt werden können.
Veröffentlicht am 26.11.2012

Ab 2013 wird es zu weniger Überschreitungen des jeweiligen ärztlichen Budgets kommen, da die Ausgabevolumen der Kassenärztlichen Vereinigung erstmalig bedarfsgerecht angepasst werden. Das bedeutet weniger Regressverfahren für Ärzte, vor allem für jene die eine besondere Praxisstruktur (z.B. ein Allgemeinmediziner mit Facharztausbildung) haben.
Veröffentlicht am 22.12.2011 - Aktualisiert am 03.04.2012

Am 01.01.2012 tritt das Versorgungsstrukturgesetz in Kraft. Dieses Gesetz regelt Änderungen im Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Wie bereits berichtet, ergeben sich daraus einige Veränderungen auch für Heilmittelerbringer. Allerdings müssen diverse Details erst noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ausgearbeitet werden.
Veröffentlicht am 19.12.2011

Liebe Mitglieder,

jährlich vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (Spibund) die Rahmenvorgaben für die Versorgung mit Heilmitteln basierend auf dem § 84 des SGB 5.
Durch die Änderung der Heilmittelrichtlinie ( +1,4 %), die Ausweitung der Podologie (+0,6%) und durch weitere Verlagerung zwischen den Leistungsbereichen (z.B. ambulant vor stationär) (+0,5%) wurde das Ausgabevolumen für Heilmittel um insgesamt 2,5 % angehoben. 2011 waren es lediglich 1,5 %

Veröffentlicht am 23.09.2011

Positiv sehen wir der Inkrafttretung des Versorgungsstrukturgesetzes zum 01.01.2012 entgegen.
Darin wird unter Anderem festgelegt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund Praxisbesonderheiten für die Verordnung von Heilmitteln festlegen müssen, die bei den Regressprüfungen anzuerkennen sind. Kommt keine Einigung zustande entscheidet das Schiedsamt.
Veröffentlicht am 11.01.2010

Folgend möchten wir Sie auf ein Dokument mit Informationen zum Thema "Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Heilmittelversorgung", herausgegeben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, aufmerksam machen.

Die Themen sind:
- Rechtsgrundlagen der Heilmittel-Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §106 SGB V
- Zustandekommen von Ausgabenvolumen und Richtgrößen
- Berechnung von Richtgrößen und Richtgrößenvolumen der Arztpraxis
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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