Wie viel Urlaubsanspruch haben Arbeitnehmer*innen?

Veröffentlicht am 10.04.2008
Aktualisiert am 16.08.2022

Eine häufige Anfrage an den BED e.V. bezieht sich auf den Urlaubsanspruch, insbesondere den von geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften.

Im Folgenden ein Überblick über die Regelungen nach dem Bundesurlaubsgesetz:

Grundsätzlich hat jede*r Arbeitnehmer*in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz [BUrlG]). 
Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte oder Teilzeitkräfte

Das Urlaubsentgelt, also die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs, ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Absatz 2). Es bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der/die Arbeitnehmer*in in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge (z. B. private Nutzung eines Dienstwagens), die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten (§ 11 Absatz 1).

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Deutschland jährlich 24 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche (§ 3).

Bei weniger Wochenarbeitstagen verkürzt sich der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend: 
5 Wochenarbeitstage = 20 Urlaubstage
4 Wochenarbeitstage = 16 Urlaubstage
3 Wochenarbeitstage = 12 Urlaubstage
2 Wochenarbeitstage = 8 Urlaubstage
1 Wochenarbeitstag = 4 Urlaubstage

Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass jede*r Arbeitnehmer*n 4 Wochen Urlaub erhält.

Beispiel: Bei einer 2-Tage-Arbeitswoche müssen nur 2 Tage für eine Woche frei genommen werden, denn den Rest der Woche hat der/die Arbeitnehmer*in ohnehin nicht zu arbeiten.

Berechnung des Urlaubsanspruches:
24 Tage x Tage an denen gearbeitet wird / 6 = Anzahl der Urlaubstage

Die Anzahl der Stunden, die tagtäglich gearbeitet wird, spielt für die Berechnung des Urlaubsanspruches daher keine Rolle.

Von diesem Mindesturlaub kann selbstverständlich nach oben abgewichen werden. Wurde im Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch festgelegt, haben Arbeitnehmer*innen ein Recht auf diese zusätzlichen Urlaubstage.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 Wartezeit).

Für jeden vollen Monat erwirbt der/die Arbeitnehmer*in einen Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubes (§ 5 Absatz 1).

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem/der Arbeitnehmer*in für das laufende Kalenderjahr bereits von einem/einer früheren Arbeitgeber*in Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Absatz 1). Der/Die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Arbeitnehmer*in eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Absatz 2).

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer*in liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der/die Arbeitnehmer*in Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage, also mindestens 2 Wochen am Stück, umfassen (§ 7 Absatz 2).

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer*in liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 
Auf Verlangen des/der Arbeitnehmer*in ist ein entstehender Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Absatz 3).

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Absatz 4).

Während des Urlaubs darf der/die Arbeitnehmer*in keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8).

Erkrankt ein*e Arbeitnehmer*in während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (§ 9)!


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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